Corona-Hilfen müssen ausreichen, um Insolvenzreife abzuwenden – Insolvenzantragspflicht bis Ende April weiter ausgesetzt

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Bund hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 verlängert.

Viele Schuldner, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen haben, mussten in den vergangenen Wochen lange auf die Auszahlung der Gelder warten. Die oft schleppenden Auszahlungen haben den Gesetzgeber dazu bewogen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Ursprünglich wäre sie bereits Ende Januar ausgelaufen.

Die verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 einen Antrag auf finanzielle Hilfen aus den staatlichen Corona-Hilfsprogrammen gestellt haben. Auch wollen Bund und Länder Unternehmen, die nach den Bedingungen der Hilfsprogramme zwar antragsberechtigt sind, denen aber eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich war, den Aufschub gewähren.

Dagegen gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht, wenn der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gestellt wurde oder wenn die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

 

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