Jahressteuergesetz 2024

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Im Oktober 2024 hat der Bundestag dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Damit ist eine wichtige Hürde im Gesetzgebungsprozess überwunden. Auch der Bundesrat soll Ende November seine Zustimmung erteilen. Die für die Praxis interessantesten Änderungen lauten wie folgt:

Kleine PV-Anlagen

Die für die Anwendung der Einkommensteuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister wird von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Durch weitere Änderungen wird klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die Änderungen sind erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Umsatzsteuer für Bildungsleistungen

Das deutsche Umsatzsteuerrecht muss an EU-Recht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) angepasst werden. Befreit sind Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Ebenso gilt das für damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen wird ebenso erfasst.

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen“ auch natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch selbstständige Lehrer, die ihrerseits als freie Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erbringen, sind als andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen anzusehen. Deshalb wird auch von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit.

Der Begriff des Privatlehrers umfasst allerdings nur natürliche Personen. Der Privatlehrer muss in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen erbringen. Er gestaltet und organisiert selbst die Unterrichtseinheiten, die er zum Beispiel auch in seiner Wohnung erteilen kann. Der Unterricht muss auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Schülers oder Studenten ausgerichtet sein. Am Unterricht dürfen auch mehrere Personen gleichzeitig teilnehmen.

Das Erfordernis, dass der Unterricht privat erteilt wird, setzt keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Unterrichteten und dem Privatlehrer voraus. Eine Vertragsbeziehung kann auch mit anderen Personen bestehen, etwa mit den Eltern der Schüler oder Studenten.

Nicht umsatzsteuerbefreit sind Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, da diese nicht zu den Bildungsleistungen zählen. Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich dabei sind unter anderem die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die zwingend erforderliche Umsetzung einer EU-Richtlinie wird vom Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Sonderregelung für Kleinunternehmer ab 2025 neu zu konzipieren. Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es, auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist.

Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100.000 Euro festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

 

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